Satzung

  • 1 NAME UND SITZ
  1. Das Medienhaus Hannover e.V. mit Sitz in 30451 Hannover,

Limmerstraße 48, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 2 ZWECK
  1. Zweck des Vereins ist es, bildende, angewandte, darstellende und mediale Kunst

in ihren verschiedenen Ausprägungen zu fördern, insbesondere durch die 

Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet der Medienkunst,

durch Vorträge, Filmvorführungen und ähnliche Veranstaltungen im Sinne des $ 52, Abs. 2 der Abgabenordnung.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

– die Förderung von Projekten im Bereich Video, Film, Fernsehen, Rundfunk,

  Computer und Printmedien.

– die Zusammenarbeit mit deutschen und ausländischen Organisationen und     Körperschaften.

– die Organisation und / oder Durchführung von Seminaren, Informations-

  veranstaltungen, Tagungen, Schulungen und Ausstellungen. 

– die Bereitstellung von Materialien und Eigenleistungen

– die Erstellung von Informationsmaterialien in Wort, Bild und Ton.

– die Fortbildung der Mitglieder.

  1. Rücklagen können in der in § 58 Nr. 6 AO vorgesehenen Form gebildet werden.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke

  • 3 MITGLIEDSCHAFT
  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand oder die Geschäftsführung zu richten.

Jedes Mitglied wird zunächst durch Entscheidung des Vorstandes, der Geschäfts-führung oder der Mitgliederversammlung nur auf Probe aufgenommen.

Die Vollmitgliedschaft entsteht durch Bekräftigung auf der jeweils nachfolgenden Mitgliederversammlung.

Sofern zwischen der Entscheidung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung und der folgenden Mitgliederversammlung weniger als 12 (zwölf) Wochen liegen, entscheidet die übernächste Mitgliederveranstaltung über die Vollmitgliedschaft.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a.) den Tot eines Mitglieds

b.) Austritt

c.) Ausschluss

  1. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Quartalsende möglich.
  2. Die Gründe für einen Ausschluss liegen vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  • 4 BEITRÄGE
  1. Die Mitglieder zahlen nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine Zwei-Drittel Mehrheit erforderlich.
  2. Bei seinem Austritt aus dem Verein erhält das Mitglied weder eingezahlte Beiträge, noch etwaige Spenden, noch sonst irgend einen Betrag ausbezahlt.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 5 ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  • 6 DER VORSTAND
  1. Die Beistellung zum Vorstand setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem stellvertretendem Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis von der Mitgliederversammlung 

Ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mit Zwei-Drittel aller Mitglieder wahlfähig. 

Jedes Mitglied hat für jeden zu besetzenden Posten eine Stimme. 

Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst.

Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann er sich eines Geschäftsführers 

und weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

  • 7 VERTRETUNG
  1. Der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Jeder von ihnen ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

Vereinsintern gilt: Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nur im Verhinderungsfalle des ersten Vorsitzenden.

  • 8 HAFTUNG
  1. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

  

  • 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 15% der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der gewünschten Verhandlungspunkte es verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zwei-Drittel Mehrheit der Mitglieder 

über die:

  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen

    Entlastung,

  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
  1. Ist keine Beschlussfähigkeit zu erreichen, entscheidet eine Zweite, schriftlich anzukündigende Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Tagesordnungspunkte.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 10 SATZUNGSÄNDERUNG
  1. Für den Beschluss die Satzung zu ändern, ist eine Drei-Viertel Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
  2. Redaktionelle Änderungen, soweit diese vom Gericht bzw. den Behörden auferlegt werden, können vom Vorstand geändert werden.

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  • 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
  1. Für eine Änderung des Zwecks oder eine Auflösung des Vereins bedarf es eines wiederholten Beschlusses, einer zweiten Versammlung die frühestens drei und spätestens sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat und zwar mit einer Mehrheit von Drei-Viertel aller Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Medienkunst und Kultur in Niedersachsen. 

Festgestellt am: 25.01.2018